Fahren mit nicht zugelassenem Anhänger

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Andreas83
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Fahren mit nicht zugelassenem Anhänger

Beitrag von Andreas83 »

Ahoi,
ich wollte folgendes in Erfahrung bringen! Der kommende Rückewagen wird wohl nicht mehr steuerfrei zugelassen werden können. Mein Jetziger fährt wohl aufgrund von Unwissenheit der Zulassungsstelle und mir mit schwarzem Folgekennzeichen rum ( ja das gibt es nicht/ ich weiss das jetzt/ die Behörde hats so abgestempelt und somit ist es mir egal - da ich das ja unwissend nicht entschieden habe).
Fahren ohne Zulassung sind 70 Euro und ein Punkt in Flensburg. Ich überlege also schwer und wäge ab! Ich muss maximal 3 km Strasse fahren - alles andere sind Wald - und Forstwege!
Sprich - werde ich angehalten muss ich das zahlen! Zugelassen kostet mich das Ganze 185 Euro pro Jahr. Versichert wird der Anhänger auf jeden Fall. Jetzt die Abwägung - 70 Euro + Punkt gegen 185 Euro pro Jahr?!
Die Frage die jetzt aufkommt lautet - ich werde angehalten wegen Fahren ohne Zulassung für den Anhänger! Die Strafe 70 Euro und ein Punkt ist klar - ist das dann Steuerhinterziehung? Ich habe den Anhänger ja nicht angemeldet und dem Staat entgeht durch mein Fahren auf öffentlichen Strassen die KFZ Steuer - was passiert denn dann? Bekomme ich Post vom Zoll wegen Steuerhinterziehung?

Gruss Andreas
Kurt_TigerSix105
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Re: Fahren mit nicht zugelassenem Anhänger

Beitrag von Kurt_TigerSix105 »

Andreas83 hat geschrieben: 26. Juli 2022, 17:45 ..... was passiert denn dann? Bekomme ich Post vom Zoll wegen Steuerhinterziehung? .....Gruss Andreas
Hallo Andreas,
deine Frage kann ich nicht direkt beantworten. Mein kürzlicher Kontakt mit dem Hauptzollamt betraf die KFZ Steuer meines Deutz D30S mit folgendem Sachverhalt: Der Schlepper war auf meinen Opa zugelassen, weil der damals noch einen landw. Betrieb hatte. Opa starb 1992 und Papa hatte den Schlepper nicht umgemeldet und starb 2020. Wir, Erbengemeinschaft stellten das fest und meldetet 2020 den Schlepper auf mich um mit schwarzem Kennzeichen und ich zahle seit 2020 136 EUR Kfz-Steuer jährlich. Nun tatsächlich steht der Schlepper nur "dumm rum" aber für mich hat er einen idellen Wert und das lasse ich mir die Kfz-Steuer und Versicherung kosten. Dann bekam ich kürzlich einen Anhörungsbogen vom Hauptzollamt zu genau dem oben geschilderten Fall, d.h. das Haupzollamt hat gut und tief recherchiert. Ich habe dann den Anhörungsbogen genau so ausgefüllt zurück gesandt und bekam einen Steuerbescheid über 276 EUR Nachzahlung für den Zeitraum Verjährungsfrist 4Jahre ab jetzt bis zur Ummeldung 2020. Da bin ich kein Einzelfall in unserer Region. Aber es scheint das das Hauptzollamt schneller geworden ist, weil die neuesten mir bekannten Fälle erhalten Post ziemlich zeitnah dem Todesdatum des Verstorbenen, sofern der Schlepper steuerfrei angemeldet war.
Was in deinem Fall passieren wird, könnte ich mir vorstellen, kann dir vielleicht ein Rechtsanwalt entsprechender Fachrichtung professionell beantworten.
Viele Gruesse
Kurt

"Bei 99% aller Probleme ist die umfassende Beschreibung des Problems bereits mehr als die Hälfte der Lösung desselben."
Johannes D.
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Re: Fahren mit nicht zugelassenem Anhänger

Beitrag von Johannes D. »

Servus,

ich glaube hier werden ein paar Dinger durcheinandergewürfelt.

@Kurt
Du sprichst von der Steuerbefreiung für den Ackerschlepper, das hat mit dem Anhänger nicht so richtig etwas zu tun.

@Andreas
Für LoF Zwecke muss ein Anhänger doch gar nicht zugelassen sein (Vmax 25 km/h). Mir ist jetzt auch nicht klar, was die
Zulassungsstelle da "abgestempelt" hat.
Wenn Du den Rückewagen für LoF Zwecke nutzt, dann darfst Du den auch ohne Zulassung und mit Folgekennzeichen legal
bewegen. Das Folgekennzeichen muss auf das Kennzeichen einer in Deinem Betrieb zugelassenen Zugmaschine lauten.
Der Anhänger braucht halt eine gültige BE, Deiner Beschreibung nach sind ja auch die maximal 25 km/h kein Problem, also
musst Du den Anhänger ja sowieso nicht zulassen -> brauchst auch keine Steuerbefreiung.

Wenn die Voraussetzungen für die LoF Nutzung nicht gegeben sind, schaut es natürlich wieder ganz anders aus, dann muss Schepper
und Anhänger regulär zugelassen sein und Du brauchst dann auch die entsprechende Fahrerlaubnis (die Klassen T und L sind ggfls.
Zweckgebunden).

lg

Johannes D.
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Andreas83
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Re: Fahren mit nicht zugelassenem Anhänger

Beitrag von Andreas83 »

Ahoi,
also nochmal zur Klarstellung! Ich habe ein schwarzes Folgekennzeichen! Das gibt es regulär nicht! Ein grünes Kennzeichen bekomme ich nicht, da der Zoll das Gesetz eben so auslegt - wie es einst geschaffen worden ist ! Beide Trecker fahren also schwarz rum. Meinen Einachskipper musste ich somit zulassen und versichern bei Kosten von 185 Euro Steuern pro Jahr obwohl ich auch Den nur für Lof Zwecke nutze! Der darf sechs Tonnen wiegen und da kommen die Kosten einfach durch das ZGG.
Für den jetzigen Rückewagen habe ich eine Einzelgenehmigung nach Paragraph 4 Abs. 5 FZV für zulassungsfreie Fahrzeuge lt. Paragraph 3 Abs. 2 Nr.1 und 2 FZV. Soweit ich in Erfahrung bringen konnte muss ich den kommenden Hänger leider auch voll versteuern - da wohl nur Unwissen der Zulassungsbehörde zu der Befreiung geführt hat. Ich lasse mich einfach überraschen, was auf der Behörde dann rauskommt!

Gruss Andreas
Johannes D.
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Re: Fahren mit nicht zugelassenem Anhänger

Beitrag von Johannes D. »

Hi,

ich verstehe immer noch nicht, was Du mit der Zulassungsbehörde willst.... Ein Anhänger mit einer Bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von max
25 km/h ist für LoF Zwecke Zulassungsfrei. Da spaxt Du einfach ein grünes Wiederholungskennzeichen dran und fertig ist der Lack.
Da musst du doch gar nicht die Zulassungsstelle besuchen.

Hast Du denn überhaupt einen Land und Forstwirtschaftlichen Betrieb? Wenn nein, erübrigt sich ohnehin jegliche Diskussion über die mögliche
Steuerberfreiung eines Anhängers für LoF Nutzung.

Wenn ich jetzt mal von Deinem Nick auf Dein Alter schließe, dann vermute ich mal, dass Du nur den "normalen" B hast, vielleicht noch den "L",
also zumindest Wenn Du nicht noch extra den C oder CE gemacht hast (L ist bei neuem Erwerb ebenso wie T Zweckgebunden).
Dann darfst Du Deinen korrekt zugelassenen Kipper nicht fahren....

cu

Johannes d.
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Andreas83
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Re: Fahren mit nicht zugelassenem Anhänger

Beitrag von Andreas83 »

Ich schreibs nochmal deutlich für Leute, die zu faul zum lesen sind!
Ich habe kein grünes Kennzeichen - wie oben schon mehrfach beschrieben!
Einen Lof Betrieb habe ich nicht und auch das gab's wohl schon beschrieben! Ich bin reiner Privatwaldbesitzer und habe keinen Betrieb angemeldet !
Ich fahre Aufgrund von Unwissenheit der Zulassungsstelle mit schwarzem Folgekennzeichen rum! Den Traktor darf ich fahren genau so wie den Anhänger! Auch da reicht es sich die Führerscheinklassen durchzulesen! Auch das hab ich schon gemacht! Und die Klasse L enthält folgenden Satz (Zugmaschinen mit zwei zulassungsfreien oder zulassungspflichtigen Anhängern, solange die Kombination die zulässige Gesamtmasse von 40 t nicht überschreitet.)
Und dazu kann man hier schreiben, was man will, das hat mir sogar die Polizei hier schon bestätigt!
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Andreas83
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Re: Fahren mit nicht zugelassenem Anhänger

Beitrag von Andreas83 »

Und zum eigenen Beitrag noch die Korrektur, da ich in der Zeile verrutscht war.
Hier nochmal der richtige Auszug um andere nicht in die Irre zu führen!
@Johannes

Grundsätzlich darf mit dem L-Führerschein mit jedem Anhänger nur 25 km/h schnell gefahren werden. Je nach Kombination der Fahrzeuge und den zulässigen Gesamtgewichten der Einzelfahrzeuge, darf das Gesamtgewicht eines Zuges mit mehr als vier Achsen, nicht mehr als 40 t betragen.

Die Aussage ich dürfte meinen Einachser nicht fahren ist also schon bei der Führerscheinklasse L komplett falsch!

Ich darf Ihn mit der Klasse L nur mit 25 km/h führen, aber fahren darf ich! Der Schlepper allein darf mit 40 km/h gefahren werden!
Noch dazu ist es mehr oder minder ins Blaue geraten, aus dem Forumsnamen meine Führerscheinklassen raten zu wollen, denn auch das ging daneben!
Aber bei all dem Ganzen war das eigentlich nicht Ziel meiner ursprünglichen Frage! Offenbar hat selbst die Behörde hier Aufholbedarf - bis jetzt zu meinem Glück!

Gruss Andreas
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GüldnerG50
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Re: Fahren mit nicht zugelassenem Anhänger

Beitrag von GüldnerG50 »

Servus.

Das ist ein ganz heikles Thema. Ich bin etzt mal richtig frech und sag du darfst nicht mal den Schlepper fahren. Wenn du einen Autoführerschein hast (Kl. B) darfst du ein Fahrzeug bis 3,5to fahren. Dein Lambo vom Profilbild wird da wohl drüber sein. Klasse L wird jetzt richtig eng. Wenn du nur Kl. L auf der Karte hast, ist das nix. Klasse L ist normal zweckgebunden an eine LoF Tätigkeit (... und für solche genutzt werden). Dein privates Brennholz machen ist kein LoF Zweck, ich meine in §6 Fahrerlaubnisverordnung findest die Auflistung was unter LoF fällt. Wenn du den L schon lange hast (glaube vor 99) hast du eine Schlüsselzahl dahinter, 174 oder 175. Bitte mal google nutzen welche die richtig ist, eine davon hebt die LoF Zweckbindung auf. Dann ist alles super. Wegen deinem Rückewagen, ICH würde da ne grüne Folgenummer dran klatschen, 25er Schild ist ganz wichtig und mich sonstwo lassen, sie verstehen. Je nach dem wie scharf eure Mützenträger sind. Ansonsten, hast du schon mal dran gedacht dich irgendwie als Kleingewerbe im Bereich Landw. Lohner selbstständig zu machen? Evtl. hast a paar Kumpel dene du mal ne Fuhre fahren kannst und ne Rechnung schreiben kannst (was da beahlt wird oder nicht ist doch Juppe, hauptsach das Papier stimmt). Würde in die Richtung mal forschen ob da an ne grüne Nummer kommst. Aber ruf da nicht bei den Ämtern an, nix wecken was schläft. Steuerberater kann helfen oder evtl. findest jemand der ähnliches praktiziert und dir Rat geben kann. Dann könntest den Kipper und Schlepper auch grün laufen lassen und hättest deine Ruhe. Der Zweck der Fahrt muss halt passen, da musst halt vorher wissen was du sagst wenn es so weit ist. Ich fahr auch öfter Erde mit Kl. T, aber die Erde hat der Landwirt gekauft um sein Feld aufzufüllen z.B. Das muss halt vorher klar abgemacht sein, sonst fahr ich nicht.

Ich hoffe ich konnte etwas helfen.

Grüße

Flo
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Andreas83
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Re: Fahren mit nicht zugelassenem Anhänger

Beitrag von Andreas83 »

Ahoi,
frech ist das für mich nicht! :D :D Ich hatte diese Disskusion schon sehr oft und wollte das Thema nicht wirklich erweitern.

Die Zweckbindung ist zwar in der Klasse L sowie T vermerkt - aber es steht in keiner der beiden Klassen - das ich ein Unternehmen angemeldet haben muss. - Da bin ich also nicht schlüssig!

Ich hab aber noch nen Kleinen LKW mit Hänger also C1E. Das heisst ich darf LKW bis 7,5 Tonnen plus Anhänger mit einem ZGG des Gespanns von 12 Tonnen bewegen. Laut Tonnage dürfte ich also die Trecker mit Anhänger und Geschwindigkeit problemlos bewegen.
Da gabs mal die Frage an den Fahrlehrer - der mir antwortete - ein Traktor ist kein LKW und ich bräuchte die Klasse T.
Diese ist ja aber wie oben beschrieben eigentlich zweckgebunden.Schon war die Endlosschleife wieder geschlossen !

Das Ende vom Lied war - keiner konnte mir so richtig Auskunft geben und ich war so schlau wie vorher! :D :D

Zum Tipp mit dem Nebenerwerb - auch so weit war ich schon - ist aber hier ein ganz gefährliches Thema! Bei der Steuer genauso wie beim Zoll!
Klar kann ich einen Nebenerwerb anmelden ( Holz rücken, Lohnspalten.....) - da ist ja vieles möglich und alles legal. Eben mal ne Fuhre für den Nachbarn - endet ohne grünes Kennzeichen und mit Problemen beim Finanzamt!
Der Zoll will heute für die Zuteilung des grünen Kennzeichens Einkommensnachweise/Einnahmen sehen. Mit 100 Euro im Jahr nimmt der Zoll dir das nicht ab! Soweit konnte ich das klären.
Dazu kommt das Finanzamt - das dir mit einem Nebenerwerb und solchen Einnahmen viele Schwierigkeiten macht.

Ich halte das ganze also einfach. Ich brings zur Zulassungsstelle und schau was diese sagt. Ich weiss selbst nicht - was bis heute richtig ist, ich mutmaße nur - da mir ja keiner Auskunft geben kann.
Alles was die Behörde absegnet ist dann rechtens und damit lebe ich.
Wenn der Hänger mit schwarzem Kennzeichen versteuert wird - dann leb ich eben damit.

Gruss Andreas
Arminius
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Re: Fahren mit nicht zugelassenem Anhänger

Beitrag von Arminius »

Hallo Andreas,

die Fahrzeugzulassung/Kennzeichenfarbe und die Führerscheinklasse haben erstmal nichts miteinander zu tun. Oft wird das aber miteinander vermischt und mit gefährlichem Halbwissen garniert...
Andreas83 hat geschrieben: 25. September 2022, 16:06 Ich hab aber noch nen Kleinen LKW mit Hänger also C1E. Das heisst ich darf LKW bis 7,5 Tonnen plus Anhänger mit einem ZGG des Gespanns von 12 Tonnen bewegen. Laut Tonnage dürfte ich also die Trecker mit Anhänger und Geschwindigkeit problemlos bewegen.
Da gabs mal die Frage an den Fahrlehrer - der mir antwortete - ein Traktor ist kein LKW und ich bräuchte die Klasse T.
Diese ist ja aber wie oben beschrieben eigentlich zweckgebunden.Schon war die Endlosschleife wieder geschlossen !
Klasse L (Fahrzeug bauartbedingt max. 40kmh) und T sind zweckgebunden, und zwar für Kraftfahrzeuge in Land- und Forstwirtschaft.
Lof- Zwecke sind in § 6 Abs. 5 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) beschrieben:
Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen
1. Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,
2. Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege,
3. landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,
4. Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung,
5. Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
6. Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden, und
7. Winterdienst.

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__6.html

Mal eben privat Grünschnitt wegfahren oder das eigene Brennholz heimfahren ist in 99% der Fälle kein land- oder forstwirtschaftlicher Zweck. Das heißt, bei Inhabern der üblichen Führerscheinklassen B/BE/L/T ist in so einem Fall bei einem 3,5t zgG Fahrzeug plus einem max. 3,5t zgG. Anhänger (wenn es denn das Zugfahrzeug "erlaubt") Schluss! Das Fahren von Kraftfahrzeugen mit höherem zulässigem Gesamtgewicht würde dann trotz eventuell vorhandener Fahrerlaubnis L oder T Fahren ohne Führerschein bedeuten. :shock:
Da du den C1/C1E (Kraftfahrzeuge bis 7,5t, mit Anhänger bis max. 12t Gespann-Gewicht) hast, solltest du führerscheintechnisch mit deinem Gespann kein Problem haben.

Zulassungsfreie Anhänger bis 25km/h gibt es nur für LoF-Zweck in einem LoF-Betrieb! Bedingung ist das 25kmh Schild am Anhänger, eine Betriebserlaubnis für den Anhänger und ein Folgekennzeichen am Anhänger mit der Nummer einer der Zugmaschinen des LoF-Betriebs. Die Zugmaschinen in einem LoF-Betrieb haben ein grünes Kennzeichen, da sie steuerbefreit sind. Darum hat dann der zulassungsfreie Anhänger auch ein grünes Folgekennzeichen.
Wenn kein LoF-Zweck vorliegt, ist mit Folgekennzeichen essig! Bedeutet also streng genommen für die "Grünschnitt- und Brennholzer-Fraktion": Schwarzes Kennzeichen, und zwar an Kraftfahrzeug und Anhänger und damit verbunden KFZ-Steuer, Versicherung und TÜV.
Ein gestempeltes, schwarzes Folgekennzeichen ist zumindest einmal sehr außergewöhnlich.

Wer sich das ein oder andere Zurechtbiegt und dann so am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt, sollte sich den Konsequenzen im Fall der Fälle bewusst sein. Fahren ohne Führerschein, Zulassung, Versicherung, Steuerhinterziehung, etc. steht dann möglicherweise im Raum und Unwissenheit oder irgend ein Email/Okay eines Zulassungstellen-Leiters schützen dann vermutlich trotzdem eher nicht vor Strafe.


Viele Grüße,
Armin
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